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§ 1 Verwender und Anwendungsbereich
Verwender der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Nukuck GbR Thomas Weber, Christian Hort ( im weiteren Nukuck genannt ). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Tätigkeiten von Nukuck. Mit einem Vertragsabschluss gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
§ 2 Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1. Hauptvertragspflicht von Nukuck ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
2.2. Die Urheberrechte an den Werkleistungen (Konzepte, deren Gestaltung, Entwürfe und Reinzeichnungen) stehen Nukuck als persönliche geistigen Schöpfungen zu. Die geistigen Schöpfungen sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann Anwendung finden, wenn die nach §2 des UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3 Ohne Zustimmung von Nukuck dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig.
2.4 Die geistigen Schöpfungen (Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen) dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Regelhonorars.
2.5 Wiederholungsnutzungen (Nachauflagen von Druckerzeugnissen, Werbemitteln, etc.) sind honorarpflichtig und über Nukuck abzuwickeln.
2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Nukuck.
2.7 Nukuck ist nicht verpflichtet, Dateien, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder Teil eines Auftrags ist. Wünscht der Kunde die Herausgabe von diesen Leistungen, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
2.8 Reinzeichnungen aller Art, auch in digitaler Form, werden auch nach Beendigung des Auftrags nicht an den Auftraggeber oder Dritte weitergegeben.
§ 3 Honorar
3.1 Konzepte, Entwürfe und Reinzeichnungen sowie Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet Nukuck das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit, das Reinzeichnungshonorar.
3.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet Nukuck ein Abschlagshonorar.
3.3 Die Berechnung des Honorars richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
3.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Konzepten und Entwürfen ist nicht berufsüblich und wird nicht angeboten. Die freiwillige Teilnahme an unentgeltlichen Wettbewerbspräsentationen bleibt hiervon unberührt.
3.5 Vorschläge, Ideen und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Lieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Nukuck Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.7. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
§ 4 Zusatzleistungen, Neben-, Fremd- und Reisekosten
4.1 Die Änderung der Arbeiten, die Schaffung und Vorlage weiterer Arbeiten, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, etc.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden mit Kosten und Spesen berechnet.
4.3 Die Vergabe von Fremdleistungen (Fotoaufnahmen, Auftritte, Events) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (Druck, Lithografie, Kurierdienste etc.) nimmt Nukuck aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung und in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Hierzu bedient sich Nukuck einer Standardvollmacht, die dem Auftraggeber im Bedarfsfalle vorgelegt wird und von diesem zu unterzeichnen ist.
4.4 Soweit Nukuck auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, steht Nukuck die branchenübliche Vermittlungsprovision (AE) zu. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber Nukuck von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Ob Leistungen im Namen des Auftraggebers beauftragt werden, oder im eigenen Namen in Auftrag gegeben werden steht Nukuck frei.
4.5 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
§ 5 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien nennen sich gegenseitig Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung der Vertragsverhältnisse verantwortlich leiten. Eine Veränderung dieser genannten Personen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zu dieser Mitteilung gelten die zunächst genannten Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht als berechtigt, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
6.1. Der Kunde unterstützt Nukuck bei der Erfüllung der vertraglich zu erbringenden Leistung. Insbesondere fällt darunter das zur Verfügung stellen von Informationen und Datenmaterial. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er Nukuck unverzüglich darüber zu unterrichten.
6.2. Hat der Kunde sich verpflichtet, Nukuck Materialen zur Verfügung zu stellen, hat er dies umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren und in möglichst digitaler Form zu erledigen. Der Kunde garantiert, dass Nukuck an diesen Materialien die nötigen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor.
6.3. Der Kunde hat Nukuck unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner E-Mail-Adresse sowie jede Änderung seiner Person mitzuteilen, sofern diese Daten für die Vertragsdurchführung erforderlich sind.
§ 7 Beteiligung Dritter
Werden Dritte auf Veranlassung des Kunden für einen Auftrag an Nukuck tätig, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Nukuck hat es nicht zu vertreten, wenn sie durch das Verhalten dieses Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht termingerecht nachkommen kann.
§ 8 Termine
Termine für eine vertragliche Leistungserbringung dürfen ausschließlich durch Nukuck zugesagt werden. Die Vertragspartner werden – wenn möglich – Termine schriftlich festhalten. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (Beispiele: allgemeine Störungen der Kommunikation, Streik usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden hat Nukuck nicht zu vertreten und berechtigen Nukuck, das Erbringen der betroffenen Leistung solange hinauszuschieben bis das Hindernis beseitigt ist. Nukuck teilt dem Kunden eine Leistungsverzögerung wegen nicht in der Sphäre von Nukuck liegender Gründe unverzüglich mit. Nukuck behält sich in einem solchen Fall den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Aufrechterhaltung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist in einem solchen Falle ausgeschlossen. Hat sich Nukuck zum Versand verpflichtet, so wird dieser für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, eine Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird jedoch ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführenden Person übergeben worden ist.
§ 9 Leistungsänderungen
Will der Kunde einen vertraglich bestimmten Umfang der von Nukuck zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch gegenüber Nukuck schriftlich zu äußern. Nukuck prüft dann, inwieweit diese Änderungen Auswirkungen auf Vergütung, Mehraufwand und Termine haben werden. Erkennt Nukuck, dass die zu erbringenden Leistungen nur mit Verzögerungen durchgeführt werden können, teilt Nukuck dies dem Kunden mit. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Leistungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden müssen. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Nukuck den Änderungswunsch durch. Der Kunde ist aber auch berechtigt, seinen Änderungswunsch wieder zurückzuziehen. Die Vertragsparteien werden sich über den Änderungswunsch abstimmen und das Ergebnis der Änderung als Nachtragsvereinbarung dem Vertrag hinzufügen. Kommt es zu keiner Einigung des Änderungswunsches bleibt der ursprüngliche Auftrag Vertragsinhalt. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit einer Verschiebung des Termins nicht einverstanden ist. So schnell wie möglich wird Nukuck dem Kunden den neuen Termin für den Änderungswunsch mitteilen. Der Kunde hat die dafür entstandenen Aufwendungen zu tragen.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung für die erbrachten Werkleistungen beträgt gegenüber Unternehmen 1 Jahr, ansonsten gemäß der gesetzlichen Regelung. Mit der Genehmigung/ Freigabe der Arbeiten durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für deren Richtigkeit. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Nukuck. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Leistung in jedem Fall zu prüfen. Der Kunde hat einen Mangel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde kann zunächst ausschließlich Nachbesserung verlangen. Erst wenn zwei Nachbesserungen fehlgeschlagen sind, können weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Nukuck haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten haftet Nukuck insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde garantiert, dass alle Inhalte frei von Rechten Dritter sind, er also alleiniger Inhaber aller dargebotenen Inhalte ist. Der Kunde stellt Nukuck von allen Ansprüchen Dritter frei. Nukuck lehnt jede Haftung für Inhalte ab, die im Auftrag des Kunden durchgeführt und veröffentlicht wurden.
§ 11 Werbung
Nukuck kann auf Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf sich hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
§ 12 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht
Der Kunde wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und von Nukuck verwendete Methoden und Verfahren betreffen. Bei einem Zuwiderhandeln verwirkt der Auftraggeber ( Kunde ) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,-- € für jede Zuwiderhandlung. Ebenso hat Nukuck eine Geheimhaltung über alle Informationen, die sie über den Kunden erlangt, zu wahren.
§ 13 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Gesamtleistung. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Nukuck kann zur Abgabe einer Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Leistung als abgenommen gilt.
§ 14 Kündigung
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden mit der Zahlung eines abgerechneten Honorars hat Nukuck ein einseitiges Kündigungsrecht mit einer Frist bis zum Monatsende des Monats, in dem der Verzug eingetreten ist. Im Falle des Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers hat Nukuck ab Kenntnis des Verstoßes ebenfalls ein einseitiges Kündigungsrecht mit der vorbezeichneten Frist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, ist Gerichtsstand Düsseldorf.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtskraft der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, soweit sie diesen Punkt beachtet hätten. Änderungen des Vertragsgegenstandes bzw. Erklärungen des Kunden gegenüber Nukuck bedürfen der Schriftform zur Wirksamkeit.
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